"Der Begriff Made in Germany in der deutschen Rechtsprechung"
von Rechtsanwalt Carsten Dreier
Der Begriff „Made in Germany“ ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Aus diesem Grunde ist seine Auslegung und Konkretisierung weitgehend der Rechtsprechung überlassen worden.
Im Folgenden möchte ich Ihnen daher einen kurzen Überblick über die bisherige Rechtsprechung geben.
Zunächst zeigt sich, dass sich derartige Streitigkeiten meist immer im Bereich des Unlauterkeitsrechts abspielen. Hier sind Entscheidungen zu § 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in der Fassung bis 2004 erfolgt.
Wegweisend ist ein Urteil des Bundesgerichtshof aus dem Jahre 1974 (BGH GRUR 1974, 665-666). Das Gericht hat in dem Urteil entschieden, dass die Herkunftsangabe „Germany“ auf einem Typenschild, obgleich objektiv richtig, unter bestimmten Umständen irreführend sein kann. Dies sei dann der Fall, wenn nicht völlig unerhebliche Teile der beteiligten Verkehrskreise mit ihr eine unrichtige geographische Herkunftsvorstellung in Bezug auf das betreffende Produkt verbinden. Aus der Angabe eines in Deutschland gelegenen Firmensitzes des Herstellers können nicht unerhebliche Teile der betroffenen Verkehrskreise den Schluss ziehen, dass das Gerät auch in Deutschland hergestellt wurde. Diese Irreführung kann dabei unabhängig davon vorliegen, ob in der Anschrift das Wort „Deutschland oder die Angabe „Germany“ verwendet werden oder ob auf Deutschland nur durch das der Postleitzahl vorangestellte D hingewiesen wird. Dies für sich allein begründet jedoch keinen Verstoß gegen § 3 UWG, so dass Gericht weiter. Die beanstandete Angabe sei ja objektiv richtig und lediglich geeignet, unrichtige Vorstellungen zu erwecken. Daher komme eine Irreführung nur durch das Unterlassen eines das Entstehen der irreführenden Vorstellung ausschließenden Hinweises in Betracht. Aus diesem Grunde setze ein Verstoß gegen § 3 UWG die Verletzung dieser Aufklärungspflicht voraus. Das Gericht kam im geschilderten Fall zu dem Schluss, dass eine Irreführung vorlag, aber nur wegen Unterlassen der genannten Hinweispflicht.
Ob die Angabe „Made in Germany“ irreführend ist, kann praktisch nur in jedem Einzelfall gesondert beantwortet werden. Die Tendenz geht dahin, dass die Angaben „Made in Germany“ bzw. „Germany“ dann als irreführend betrachtet werden, wenn wesentliche Teile eines Produktes aus dem Ausland stammen. In einer Entscheidung des OLG Stuttgart aus dem Jahre 1995 (2 U 124/95) hat das Gericht entschieden, dass die Angabe „Germany“ im Sinne von „Made in Germany“ irreführend sei, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Geräts aus dem Ausland stammen. Dies wird jedoch sogleich wieder eingeschränkt. Wenn nämlich einzelne Teile oder auch ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden, darf das Erzeugnis die Bezeichnung „Made in Germany“ tragen, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen. Hierbei stellt das Gericht auf die Eigenschaften ab, die für die jeweilige Ware ausschlaggebend sind. Dies lässt natürlich einen großen Ermessensspielraum für die Gerichte zu, so dass im Ergebnis in diesem Bereich durchaus gewisse Rechtsunsicherheiten bestehen.
Wie man sich einer Konkretisierung nähern könnte, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart. In einem Urteil aus dem Jahre 2002 hat das Landgericht Stuttgart (35 O 170/02) entschieden, dass eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG in der Fassung 2004 vorliegt, wenn ein Multimedia-PC, dessen wesentliche Bestandteile wie etwa die Grafikkarte, die Festplatte, das DVD-Rom Laufwerk, der Brenner und das Mainboard im Ausland gefertigt worden sind, mit dem Hinweis beworben wird, es handele sich um „Qualität Made in Germany“.
Aufsatz:
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